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Bei der Vermietung, Verpachtung oder beim Verkauf von Gebäuden oder Nutzungsobjekten (also von Häusern, Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten) muss ein Energieausweis vorgelegt und ausgehändigt werden. Die Pflicht trifft den Verkäufer bzw. den Vermieter oder Verpächter.
Die Informationspflicht über den energietechnischen Zustand des Gebäudes gilt grundsätzlich bereits in Immobilieninseraten.
Die Ausweisvorlage bzw. die unterlassene Vorlage oder Aushändigung eines Energieausweises hat gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Folgen. Bei Verstoß gegen die Pflichten gibt es außerdem Verwaltungsstrafbestimmungen.
Zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt sind:
Gewerbetreibende in folgenden Sparten
Ziviltechniker
Nähere Informationen zu den Bauvorschriften in den Bundesländern befinden sich im Kapitel "Baurecht und Bauordnungen" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Broschüre "Energieausweis für Wohngebäude in Wien" (→ DIE UMWELTBERATUNG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Montag, Mittwoch, Freitag08:00 - 12:00 Uhr
zusätzlich Montag
16:00 - 19:00 Uhr
und Mittwoch
14:00 - 16:00 Uhr
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