Formulare

  • .PDFAbgabeerklärung für Leerstandsabgabe (279 KB) - .PDF
  • .PDFAbgabeerklärung für Zweitwohnsitzabgabe (270 KB) - .PDF
  • .PDFBAU - Ansuchen Landschaftsschutzbehörde (224 KB) - .PDF
    Hinweis
    Hinweis

    Antrag auf naturschutzbehördlicher Bewilligung - Bau

    Antrag - Naturschutzbehördliche Bewilligung für PV-Anlagen und Solarthermie

    Antrag - Naturschutzbehördliche Bewilligung - Dauerhafte Beseitigung Flurgehölz und Hecken

  • .PDFBAU - Baubewilligungspflichtige Vorhaben (163 KB) - .PDF
    Hinweis
    Hinweis

    § 19 nach steiermärkischem Baugesetz


    Baubewilligungspflichtige Vorhaben

    Sind zum Beispiel:


    1.Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen

    2.Nutzungsänderungen, 

    3.die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Krafträder, Garagen und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;

    4.Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von mehr als 400 kW Nennwärmeleistung 

    5.Photovoltaikanlagen mit einer installierten elektrischen Engpassleistung von mehr als 500 kWp und solarthermische Anlagen mit einer Brutto-Fläche von insgesamt mehr als 3 000 m²

    6.Lagerung von Treib- und Kraftstoffen sowie sonstigen brennbaren Flüssigkeiten mit einer Lagermenge über 60 l sowie die Lagerung von Heizöl mit einer Lagermenge über 300 l

    7.die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem


    Genauere Informationen dazu: RIS - Baugesetz §19

  • .PDFBAU - Baubewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren (156 KB) - .PDF
    Hinweis
    Hinweis

    § 20 nach steiermärkischem Baugesetz


    Baubewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren


    sind zum Beispiel:

    1.Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern;

    2.die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von;

    Abstellflächen oder Garagen, Schutzdächern, Nebengebäuden, Einfriedungen von mehr als 1,5m, Feuerungsanlagen, Photovoltaikanlagen uvm.


    Genauere Informationen dazu: RIS - Baugesetz §20

  • .PDFBAU - Fertigstellung eines Bauvorhabens/Benützungsbewilligung (95 KB) - .PDF
    Hinweis
    Hinweis

    Der Bauherr hat nach Vollendung von genehmigten Bauvorhaben VOR deren Benützung der Baubehörde die Fertigstellung anzuzeigen. 


    Der Fertigstellungsanzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:      


    1. Bauführerbescheinigung: eine Bescheinigung des Bauführers, eines Ziviltechnikers mit einschlägiger Befugnis, eines konzessionierten Baumeisters oder eines Holzbau-Meisters im Rahmen seiner gewerberechtlichen Befugnis über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen;        


    2. Rauchfang-Dichtheitsbescheinigung: bei baulichen Anlagen mit Rauch- und Abgasfängen ein Überprüfungsbefund eines Rauchfangkehrermeisters über die vorschriftsmäßige Ausführung der Rauch- und Abgasfänge von Feuerstätten;        


    3. Elektro-Attest: bei baulichen Anlagen mit elektrischen Anlagen eine Prüfbescheinigung eines befugten Elektrotechnikers über die vorschriftsmäßige Errichtung und Mängelfreiheit der elektrischen Anlagen;       


    4. gegebenenfalls eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers über die ordnungsgemäße Ausführung der Feuerlösch- und Brandmeldeeinrichtungen (ausgenommen Handfeuerlöscher), Brandrauchabsauganlagen, mechanische Lüftungsanlagen und CO-Anlagen;        


    5. Vermessungsurkunde: bei Neu- und Zubauten von Gebäuden einen von einem befugten Vermesser erstellten Vermessungsplan über die genaue Lage der baulichen Anlage. 


    Vor Erstattung der Fertigstellungsanzeige bzw. vor Erteilung der Benützungsbewilligung in den Fällen des Abs. 4 dürfen bauliche Anlagen NICHT benützt werden.


    Fertigstellung_Merkblatt.pdf herunterladen (0.16 MB)


    Formular für Ansuchen um Benützungsbewilligung, wenn keine Bauführerbescheinigung vorgelegt werden kann:

    Ansuchen_BenBew_Muster.pdf (0.1 MB)

  • .PDFBAU - Meldepflichtiges Vorhaben (144 KB) - .PDF
    Hinweis
    Hinweis

    § 21 nach steiermärkischem Baugesetz


    Meldepflichtige Vorhaben 


    sind zum Beispiel:

    Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von;

    Abstellflächen, Schutzdächern, Nebengebäuden, Pergolen, Gewächshäuser,... von nicht mehr als 40m² Gesamtfläche

    Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,5m,  Stützmauern von mehr als 0,5 m Ansichtshöhe, Feuerungsanlagen bis 8 kW, Austausch von Feuerungsanlagen, Photovoltaikanlagen uvm.


    Genauere Informationen dazu: RIS - Baugesetz §21

  • .PDFBauförderung der Gemeinde - Bauabgabe (371 KB) - .PDF
    Hinweis
    Hinweis

    Wenn ein Neu- oder Zubau eines Wohnhauses ausschließlich mit erneuerbaren Energieträgern (Scheitholz, Hackschnitzel, Pellets, Nahwärme, Solarenergie, Wärmepumpe mit Ökostrom) beheizt wird, kann die Gemeinde einmalig eine Erstattung von 25 % der vorgeschriebenen und bezahlten Bauabgabe gewähren.



    Antragstellung erfolgt mit diesem Formular und den entsprechenden Nachweisen im Gemeindeamt oder unter gde@st-kathrein-offenegg.gv.at

    Die Fördervoraussetzungen müssen eingehalten werden.

  • .PDFEinzugsermächtigung für Abgaben der Gemeinde (281 KB) - .PDF
    Hinweis
    Hinweis

    Mit der Einzugsermächtigung darf die Gemeinde die anfallenden Abgaben und Gebühren direkt von Ihrem Konto einziehen.

    Sie erhalten vor der Abbuchung die Rechnung per Post oder elektronisch zugestellt und können auch nach Abbuchung das Geld bis zu 8 Wochen rückfordern, sollte etwas nicht passen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen oder geändert werden.

  • .PDFElektronischen Rechnungsversand via Briefbutler (55 KB) - .PDF
    Hinweis
    Hinweis

    Seit Oktober 2022 bieten wir auch den elektronischen Rechnungsversand an.


    Wenn Sie das ausgefüllte Formular uns zukommen lassen, bekommen Sie in Zukunft alle regelmäßigen Gemeindevorschreibungen per E-Mail zugestellt.

    Sie erhalten ein Mail von Post - Briefbutler, dass für sie ein Schreiben hinterlegt ist. Danach müssen Sie nur den Link öffnen und können Ihre Rechnung einsehen.



  • .PDFFahrsicherheitstraining - Zuschuss (145 KB) - .PDF
    Hinweis
    Hinweis

    Die Gemeinde St. Kathrein/Off. unterstützt die Führerschein-Neulinge mit einem einmaligen Zuschuss von 70 Euro zum Fahrsicherheitstraining. 


    Was benötigt man, um den Zuschuss zu erhalten:

    - ausgefüllten Antrag

    - Kopie der Teilnahmebestätigung


    Beides im Gemeindeamt abgeben oder per Mail an gde@st-kathrein-offenegg.gv.at senden und anschließend wird der Zuschuss ausgezahlt.

  • .PDFHundeabgabe - Anmeldung eines Hundes (294 KB) - .PDF
    Hinweis
    Hinweis

    An- ­und Abmeldepflicht


    1. Eine Person, die einen über 3 Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen 4 Wochen zu melden. 
    2. Die Meldung hat zu enthalten: 
    3. Name, Hauptwohnsitz und Geburtsdatum der Halterin/des Halters, Rasse, Geschlecht, Geburtsdatum (zumindest Geburtsjahr) des Hundes, Kennzeichnungsnummer gem. § 24a Tierschutzgesetz (Microchipnummer)
    4. Der Meldung sind anzuschließen: 
    5. die Registernummer des Stammdatensatzes gem. § 24a Abs. 5 Tierschutzgesetz, ­
    6. der für das Halten des Tieres notwendige Hundekundenachweis (sofern nach § 3b Abs. 8 des Stmk. Landes-Sicherheitsgesetzes erforderlich), 
    7. der Nachweis einer Haftpflichtversicherung gem. § 3b Abs. 7 Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz
    8.  
    9. Die Hundehalterin/der Hundehalter hat die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe einer allfälligen neuen Hundehalterin/eines allfälligen neuen Hundehalters innerhalb von 4 Wochen der Gemeinde zu melden. Diese Meldepflicht gilt auch, wenn die Hundehalterin/der Hundehalter den Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt. 


    Anmeldeformular herunterladen (0.29 MB)


    Abgabensätze, Abgabenbegünstigungen, Abgabenbefreiung


    Die Abgabe wird für das Kalenderjahr erhoben und beträgt jährlich € 60,- je Hund.


    Für Hunde, die ständig zur Bewachung (§ 4) von 

    -land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben

    -Gebäuden, die vom nächstbewohnten Gebäude mehr als 50 Meter entfernt liegen

    -Heimgärten

    erforderlich sind, sowie für

    -Jagdhunde und

    -für Hunde, die nach ihrer Art und Ausbildung von ihrem Besitzer zur Ausübung seines Berufs oder Erwerbs benötigt werden,

    beträgt die Abgabe jährlich 50 % der in § 3 geregelten Abgabe. 


    Wer die Anerkennung eines Hundes  als Wach-, Jagd-, oder Berufshund oder einer Begünstigung nach § 5 der Hundeabgabeverordnung oder die Anerkennung einen Befreiungsanspruches nach § 4 des Hundeabgabegesetzes anstrebt, ist ein Antrag in der Gemeinde zu stellen.


    Antrag auf Befreiung(0.3 MB)

    Antrag auf Ermäßigung (0.3 MB)


  • .PDFJagdpacht-Euro (307 KB) - .PDF
    Hinweis
    Hinweis

    Die aktuellen Daten für den Jagdpachteuro liegen zur öffentlichen Einsicht von 19. Juni 2024 bis 03. Juli 2024 im Gemeindeamt auf. In dieser Zeit können von den Grundeigentümern Einwendungen erhoben werden. Der Antrag auf Auszahlung kann von 08. Juli 2024 bis 19. August 2024 mittels Auszahlungsformular im Gemeindeamt beantragt werden. Das Formular ist auf der Homepage abrufbar (https://www.st-kathrein.at/Buergerservice/Formulare). Nicht rechtzeitig beantragte Auszahlungen verfallen zugunsten der Gemeindekassa.



  • .PDFMobilitätszuschuss für Studierende (190 KB) - .PDF
  • .DOCXPrivatwege - Förderung (128 KB) - .DOCX
  • HTMLSanierungscheck für Private
    Hinweis
    Hinweis

    Aufgrund des großen Erfolges in den Vorjahren wird die Förderungsaktion Sanierungsscheck für Private vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) nun für zwei Jahre weitergeführt. Damit werden thermische Gebäudesanierungen unterstützt und ein weiterer wesentlicher Schritt zur Klimaneutralität 2040 Österreichs gesetzt.

    Die Antragstellung ist ab 09.02.2021 ausschließlich über die Online-Plattform der KPC möglich: Sanierungsscheck für Private 2021/2022

    Anträge können in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Budgetmittel bis längstens 31.12.2022 gestellt werden. Informationen zum Förderungsbudget finden Sie hier. (Hinweis zum gesetzlichen Zusagerahmen im Umweltförderungsgesetz: Für Förderungen in diesem Bereich stehen Mittel bis 2025 bereit.) Nach erfolgter Registrierung muss der Antrag innerhalb von 6 Monaten gestellt werden.

    Gefördert werden Leistungen, die ab 01.01.2021 erbracht wurden.

  • .PDFSchulveranstaltung - Antrag auf Zuschuss (314 KB) - .PDF
    Hinweis
    Hinweis

    Für jedes schulpflichtige Kind (1.-9. Schulstufe) mit Hauptwohnsitz in unserer Gemeinde kann ein Antrag auf Zuschuss zu einer Schulveranstaltung beantragt werden. Der Zuschuss beträgt 50 Euro einmal pro Jahr.

  • .PDFSprengelfremder Schulbesuch - Antrag (326 KB) - .PDF
  • .PDFStrom-Speicher Förderung (303 KB) - .PDF
  • HTMLVeranstaltung - Anmeldung in der Gemeinde
    Hinweis
    Hinweis

    Mit diesem Formular können Veranstaltungen in der Gemeinde angemeldet werden.


    Meldepflichtige Veranstaltungen § 7; Kleinveranstaltungen (unter 300 Teilnehmer), mobile Veranstaltungen (nach §10), in Gastgewerbebetrieben und nicht von Betriebsinhaber abgehalten werden,  müssen spätestens 2 Wochen vor Beginn angemeldet werden. 

    Anzeigepflichtige Veranstaltungen § 8; (300-1000 Teilnehmer) außerhalb einer genehmigten Veranstaltungsstätte, müssen mindestens 6 Wochen vor Beginn schriftlich angemeldet werden. Die Gemeinde kann mit Bescheid Auflagen zur Durchführung der Veranstaltung auf Kosten des Veranstalters vorschreiben

    Bewilligungspflichtige Veranstaltungen § 9; (>1000 Teilnehmer) müssen 3 Monate vor Beginn bei der Bezirkshauptmannschaft Weiz angemeldet werden.


    Für Märkte oder Straßensperren muss beim Bürgermeister eine Ausnahmegenehmigung eingeholt werden. Landesstraßen-Sperren sind bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft eingeholt werden.


    Druckversion Anmeldung einer Veranstaltung


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