Formulare

  • PDFBauförderung der Gemeinde - Bauabgabe (155 KB) - .PDF
    Hinweis
    Hinweis

    Die Gemeinde kann eine Förderung der Bauabgabe unter folgenden Kriterien gewähren:


    - Das Bauvorhaben wird mit erneuerbaren Energieträgern beheizt - 50 % der Bauabgabe wird erstattet.

    - Das Bauvorhaben wird mit Heizöl, Erdgas, Kohle, Koks beheizt - 25 % der Bauabgabe wird erstattet.


    Antragstellung erfolgt mit dem Formular und den entsprechenden Nachweisen über die Heizform (Rechnung und Zahlungsbestätigung) in dem Gemeindeamt oder unter gde@st-kathrein-offenegg.gv.at

  • PDFEinzugsermächtigung für Vorschreibungen der Gemeinde (422 KB) - .PDF
    Hinweis
    Hinweis

    Mit der Einzugsermächtigung darf die Gemeinde die anfallenden Abgaben und Gebühren direkt von Ihrem Konto einziehen.

    Sie erhalten immer auch zur Kontrolle die Rechnung per Post oder elektronisch zugestellt und können auch nach Abbuchung das Geld bis zu 56 Tage rückfordern.

    Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden.

  • PDFElektronischen Rechnungsversand via Briefbutler (55 KB) - .PDF
    Hinweis
    Hinweis

    Seit Oktober 2022 bieten wir auch den elektronischen Rechnungsversand an.


    Wenn Sie das ausgefüllte Formular uns zukommen lassen, bekommen Sie in Zukunft alle regelmäßigen Gemeindevorschreibungen per E-Mail zugestellt.

    Sie erhalten ein Mail von Post - Briefbutler, dass für sie ein Schreiben hinterlegt ist. Danach müssen Sie nur den Link öffnen und können Ihre Rechnung einsehen.



  • PDFFahrsicherheitstraining - Zuschuss (145 KB) - .PDF
    Hinweis
    Hinweis

    Die Gemeinde St. Kathrein/Off. unterstützt die Führerschein-Neulinge mit einem einmaligen Zuschuss von 70 Euro zum Fahrsicherheitstraining. 


    Was benötigt man, um den Zuschuss zu erhalten:

    ausgefüllten Antrag

    - Kopie der Teilnahmebestätigung


    Beides im Gemeindeamt abgeben oder per Mail an gde@st-kathrein-offenegg.gv.at senden und anschließend wird der Zuschuss ausgezahlt.

  • PDFHundeabgabe - Anmeldung eines Hundes (293 KB) - .PDF
    Hinweis
    Hinweis

    An- ­und Abmeldepflicht


    1. Eine Person, die einen über 3 Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen 4 Wochen zu melden. 
    2. Die Meldung hat zu enthalten: 
    3. Name, Hauptwohnsitz und Geburtsdatum der Halterin/des Halters, Rasse, Geschlecht, Geburtsdatum (zumindest Geburtsjahr) des Hundes, Kennzeichnungsnummer gem. § 24a Tierschutzgesetz (Microchipnummer)
    4. Der Meldung sind anzuschließen: 
    5. die Registernummer des Stammdatensatzes gem. § 24a Abs. 5 Tierschutzgesetz, ­
    6. der für das Halten des Tieres notwendige Hundekundenachweis (sofern nach § 3b Abs. 8 des Stmk. Landes-Sicherheitsgesetzes erforderlich), 
    7. der Nachweis einer Haftpflichtversicherung gem. § 3b Abs. 7 Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz
    8.  
    9. Die Hundehalterin/der Hundehalter hat die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe einer allfälligen neuen Hundehalterin/eines allfälligen neuen Hundehalters innerhalb von 4 Wochen der Gemeinde zu melden. Diese Meldepflicht gilt auch, wenn die Hundehalterin/der Hundehalter den Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt. 


    Anmeldung_eines_Hundes[1].pdf herunterladen (0.29 MB)


    Abgabensätze, Abgabenbegünstigungen, Abgabenbefreiung


    Die Abgabe wird für das Kalenderjahr erhoben und beträgt jährlich € 60,- je Hund.


    Für Hunde, die ständig zur Bewachung (§ 4) von 

    -land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben

    -Gebäuden, die vom nächstbewohnten Gebäude mehr als 50 Meter entfernt liegen

    -Heimgärten

    erforderlich sind, sowie für

    -Jagdhunde und

    -für Hunde, die nach ihrer Art und Ausbildung von ihrem Besitzer zur Ausübung seines Berufs oder Erwerbs benötigt werden,

    beträgt die Abgabe jährlich 50 % der in § 3 geregelten Abgabe. 


    Antrag_Wach-_Jagdhund.pdf (0.29 MB)

    Antrag_Begünstigung_mit_Ausbildung.pdf (0.29 MB)


    Wer die Anerkennung eines Hundes  als Wach-, Jagd-, oder Berufshund oder einer Begünstigung nach § 5 der Hundeabgabeverordnung oder die Anerkennung einen Befreiungsanspruches nach § 4 des Hundeabgabegesetzes anstrebt, ist ein Antrag in der Gemeinde zu stellen.


    Antrag_Begünstigung_mit_Ausbildung.pdf (0.29 MB)



  • PDFJagdpacht-Euro (307 KB) - .PDF
    Hinweis
    Hinweis

    Von 16. bis 30. Juni 2023 liegen die Jagdpachtauszahlung zur öffentlichen Einsicht im Gemeindeamt auf. In dieser Zeit können von Grundeigentümern Einwendungen erhoben werden.


    Von 3. Juli 2023 bis 14. August 2023 können Grundeigentümer die Auszahlung mittels Formular beantragen

    Ohne Antrag erfolgt keine Auszahlung - Nicht fristgerecht beantragte Auszahlungen verfallen zu Gunsten der Gemeindekasse.



  • PDFMobilitätszuschuss für Studierende (190 KB) - .PDF
  • DOCXPrivatwege - Förderung (128 KB) - .DOCX
  • HTMLSanierungscheck für Private
    Hinweis
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    Aufgrund des großen Erfolges in den Vorjahren wird die Förderungsaktion Sanierungsscheck für Private vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) nun für zwei Jahre weitergeführt. Damit werden thermische Gebäudesanierungen unterstützt und ein weiterer wesentlicher Schritt zur Klimaneutralität 2040 Österreichs gesetzt.

    Die Antragstellung ist ab 09.02.2021 ausschließlich über die Online-Plattform der KPC möglich: Sanierungsscheck für Private 2021/2022

    Anträge können in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Budgetmittel bis längstens 31.12.2022 gestellt werden. Informationen zum Förderungsbudget finden Sie hier. (Hinweis zum gesetzlichen Zusagerahmen im Umweltförderungsgesetz: Für Förderungen in diesem Bereich stehen Mittel bis 2025 bereit.) Nach erfolgter Registrierung muss der Antrag innerhalb von 6 Monaten gestellt werden.

    Gefördert werden Leistungen, die ab 01.01.2021 erbracht wurden.

  • PDFSchulveranstaltung - Antrag auf Zuschuss (314 KB) - .PDF
    Hinweis
    Hinweis

    Für jedes schulpflichtige Kind (1.-9. Schulstufe) mit Hauptwohnsitz in unserer Gemeinde kann ein Antrag auf Zuschuss zu einer Schulveranstaltung beantragt werden. Der Zuschuss beträgt 50 Euro einmal pro Jahr.

  • DOCSteierm. BauG §19 - Baubewilligungspflichtige Vorhaben (36 KB) - .DOC
    Hinweis
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    § 19

    Baubewilligungspflichtige Vorhaben

    Folgende Vorhaben sind baubewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:












    1.

    Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a);

    2.

    Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können;

    3.

    die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Krafträder, Garagen und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;

    4.

    Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von mehr als 400 kW Nennwärmeleistung einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sowie deren Brennstofflagerungen;

    5.

    Solar- und Photovoltaikanlagen mit einer Brutto-Fläche von insgesamt mehr als 400 m²;

    6.

    Lagerung von Treib- und Kraftstoffen sowie sonstigen brennbaren Flüssigkeiten mit einer Lagermenge über 60 l sowie die Lagerung von Heizöl mit einer Lagermenge über 300 l, sofern die Lagerung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird;

    7.

    die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird;

    8.

    Projekte gemäß § 22 Abs. 6.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003LGBl. Nr. 27/2008LGBl. Nr. 49/2010LGBl. Nr. 78/2012LGBl. Nr. 29/2014LGBl. Nr. 11/2020LGBl. Nr. 91/2021

  • DOCXSteierm. BauG §20 - Baubewilligungspfl. Vorhaben im vereinfachten Verfahren (30 KB) - .DOCX
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    § 20

    Baubewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren

    Für folgende baubewilligungspflichtige Vorhaben gelten die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 33, soweit sich aus §§ 19 und 21 nichts anderes ergibt:

    1. 1.Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern;

    2. 2.die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von

      1. a)Abstellflächen oder

      2. b)Garagen, auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden

    3. für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg und bis zu einer Gesamtfläche von 250 m² und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;

      1. c)Schutzdächern (Flugdächern) mit einer überdeckten Fläche von mehr als 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;

      2. d)Nebengebäuden;

      3. e)Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise);

      4. f)Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude mit einer bebauten Fläche von mehr als 40 m² handelt;

      5. g)Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1,5 m oder Stützmauern mit einer Ansichtshöhe von mehr als 0,5 m, jeweils über dem angrenzenden natürlichen Gelände, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung, wenn entweder die Stützmauer oder die aufgesetzte Einfriedung die zuvor angeführte Höhe übersteigt;

      6. h)Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von über 8 kW bis 400 kW Nennwärmeleistung einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sowie deren Brennstofflagerungen;

      7. i)sichtbaren Antennen- und Funkanlagentragmasten;

      8. j)baulichen Anlagen für Reitparcours oder Hundeabrichteplätze;

      9. k)Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Brutto-Fläche von insgesamt nicht mehr als 400 m² und einer Höhe von über 3,50 m;

    4. 3.Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, sofern die Geländeveränderungen im Freiland Auswirkungen gemäß § 88 im Bauland verursachen könnten;

    5. 4.die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird, und der für die jeweilige Widmung nach dem Flächenwidmungsplan festgelegte zulässige Planungsbasispegel an der relevanten Grundgrenze eingehalten wird;

    6. 5.die Durchführung von größeren Renovierungen (§ 4 Z 34a) bei bestehenden Kleinhäusern;

    7. 6.der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude;

    8. 7.die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen, Garagen oder außerhalb von nach § 33 Abs. 3 Z 1 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 als Sondernutzung festgelegten Campingplätzen.


    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 33/2002LGBl. Nr. 78/2003LGBl. Nr. 78/2012LGBl. Nr. 29/2014LGBl. Nr. 34/2015LGBl. Nr. 11/2020LGBl. Nr. 91/2021

  • DOCXSteierm. BauG §21 - Meldepflichtiges Vorhaben (20 KB) - .DOCX
    Hinweis
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    § 21 - Meldepflichtige Vorhaben - Information


  • PDFSteierm. BauG §38 - Fertigstellung eines Bauvorhabens (95 KB) - .PDF
    Hinweis
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    Der Bauherr hat nach Vollendung von genehmigten Bauvorhaben VOR deren Benützung der Baubehörde die Fertigstellung anzuzeigen. 


    Der Fertigstellungsanzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:      


    1. Bauführerbescheinigung: eine Bescheinigung des Bauführers, eines Ziviltechnikers mit einschlägiger Befugnis, eines konzessionierten Baumeisters oder eines Holzbau-Meisters im Rahmen seiner gewerberechtlichen Befugnis über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen;        


    2. Rauchfang-Dichtheitsbescheinigung: bei baulichen Anlagen mit Rauch- und Abgasfängen ein Überprüfungsbefund eines Rauchfangkehrermeisters über die vorschriftsmäßige Ausführung der Rauch- und Abgasfänge von Feuerstätten;        


    3. Elektro-Attest: bei baulichen Anlagen mit elektrischen Anlagen eine Prüfbescheinigung eines befugten Elektrotechnikers über die vorschriftsmäßige Errichtung und Mängelfreiheit der elektrischen Anlagen;       


    4. gegebenenfalls eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers über die ordnungsgemäße Ausführung der Feuerlösch- und Brandmeldeeinrichtungen (ausgenommen Handfeuerlöscher), Brandrauchabsauganlagen, mechanische Lüftungsanlagen und CO-Anlagen;        


    5. Vermessungsurkunde: bei Neu- und Zubauten von Gebäuden einen von einem befugten Vermesser erstellten Vermessungsplan über die genaue Lage der baulichen Anlage. 


    Vor Erstattung der Fertigstellungsanzeige bzw. vor Erteilung der Benützungsbewilligung in den Fällen des Abs. 4 dürfen bauliche Anlagen NICHT benützt werden.


    Fertigstellung_Merkblatt.pdf herunterladen (0.16 MB)


    Formular für Ansuchen um Benützungsbewilligung, wenn keine Bauführerbescheinigung vorgelegt werden kann:

    Ansuchen_BenBew_Muster.pdf (0.1 MB)

  • PDFUmweltförderung (379 KB) - .PDF
    Hinweis
    Hinweis

    Wenn du auf eine umweltschonenderes Heizsystem umsteigst, wirst du von der Gemeinde mit einen einmaligen Zuschuss von 200 Eur unterstützt (bei Hauptwohnsitz Kathrein) oder 100 Eur (bei Nebenwohnsitz Kathrein) unterstützt.


    Folgende Maßnahmen werden unterstützt:

    -Holz-Zentralheizung

    -Anschluss an die Nahwärme

    -Solaranlage

    -Photovoltaik-Anlage

    -Wärmepumpe


    Der Kauf einer Stromspeicher Anlage wird mit 15% der Bundesförderung (max. 375 Euro) unterstützt.


    Antragstellung erfolgt mit diesem Formular im Gemeindeamt oder unter E-Mail.

    HINWEIS: Ein Heizungstausch ist lt. derzeitiger Gesetzeslage ein Meldepflichtiges Bauvorhaben.


  • HTMLVeranstaltung - Anmeldung in der Gemeinde
    Hinweis
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    Mit diesem Formular können Veranstaltungen in der Gemeinde angemeldet werden.


    Meldepflichtige Veranstaltungen (<300 Teilnehmer im Kathreinerhaus oder genehmigter Betriebsstätte) müssen spätestens 2 Wochen vor Beginn angemeldet werden. 

    Anzeigepflichtige Veranstaltungen (300-1000 Teilnehmer außerhalb einer genehmigter Betriebsstätte) müssen mindestens 6 Wochen vor Beginn angemeldet werden.

    Bewilligungspflichtige Veranstaltungen (>1000 Teilnehmer) müssen 3 Monate vor Beginn bei der Bezirkshauptmannschaft Weiz angemeldet werden. 


    Für Märkte oder Straßensperren muss beim Bürgermeister eine Ausnahmegenehmigung eingeholt werden.


  • PDFWasserleitungsanschluss (152 KB) - .PDF
  • PDFWirtschaftsförderung für Betriebsansiedlungen & Betriebsübernahmen (101 KB) - .PDF