Formulare

  • .PDFAbgabeerklärung für Leerstandsabgabe (279 KB) - .PDF
  • .PDFAbgabeerklärung für Zweitwohnsitzabgabe (270 KB) - .PDF
  • .PDFEinzugsermächtigung für Abgaben der Gemeinde (281 KB) - .PDF
    Hinweis
    Hinweis

    Mit der Einzugsermächtigung darf die Gemeinde die anfallenden Abgaben und Gebühren direkt von Ihrem Konto einziehen.

    Sie erhalten vor der Abbuchung die Rechnung per Post oder elektronisch zugestellt und können auch nach Abbuchung das Geld bis zu 8 Wochen rückfordern, sollte etwas nicht passen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen oder geändert werden.

  • .PDFElektronischen Rechnungsversand via Briefbutler (55 KB) - .PDF
    Hinweis
    Hinweis

    Seit Oktober 2022 bieten wir auch den elektronischen Rechnungsversand an.


    Wenn Sie das ausgefüllte Formular uns zukommen lassen, bekommen Sie in Zukunft alle regelmäßigen Gemeindevorschreibungen per E-Mail zugestellt.

    Sie erhalten ein Mail von Post - Briefbutler, dass für sie ein Schreiben hinterlegt ist. Danach müssen Sie nur den Link öffnen und können Ihre Rechnung einsehen.



  • .PDFHundeabgabe - Anmeldung eines Hundes (294 KB) - .PDF
    Hinweis
    Hinweis

    An- ­und Abmeldepflicht


    1. Eine Person, die einen über 3 Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen 4 Wochen zu melden. 
    2. Die Meldung hat zu enthalten: 
    3. Name, Hauptwohnsitz und Geburtsdatum der Halterin/des Halters, Rasse, Geschlecht, Geburtsdatum (zumindest Geburtsjahr) des Hundes, Kennzeichnungsnummer gem. § 24a Tierschutzgesetz (Microchipnummer)
    4. Der Meldung sind anzuschließen: 
    5. die Registernummer des Stammdatensatzes gem. § 24a Abs. 5 Tierschutzgesetz, ­
    6. der für das Halten des Tieres notwendige Hundekundenachweis (sofern nach § 3b Abs. 8 des Stmk. Landes-Sicherheitsgesetzes erforderlich), 
    7. der Nachweis einer Haftpflichtversicherung gem. § 3b Abs. 7 Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz
    8.  
    9. Die Hundehalterin/der Hundehalter hat die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe einer allfälligen neuen Hundehalterin/eines allfälligen neuen Hundehalters innerhalb von 4 Wochen der Gemeinde zu melden. Diese Meldepflicht gilt auch, wenn die Hundehalterin/der Hundehalter den Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt. 


    Anmeldeformular herunterladen (0.29 MB)


    Abgabensätze, Abgabenbegünstigungen, Abgabenbefreiung


    Die Abgabe wird für das Kalenderjahr erhoben und beträgt jährlich € 60,- je Hund.


    Für Hunde, die ständig zur Bewachung (§ 4) von 

    -land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben

    -Gebäuden, die vom nächstbewohnten Gebäude mehr als 50 Meter entfernt liegen

    -Heimgärten

    erforderlich sind, sowie für

    -Jagdhunde und

    -für Hunde, die nach ihrer Art und Ausbildung von ihrem Besitzer zur Ausübung seines Berufs oder Erwerbs benötigt werden,

    beträgt die Abgabe jährlich 50 % der in § 3 geregelten Abgabe. 


    Wer die Anerkennung eines Hundes  als Wach-, Jagd-, oder Berufshund oder einer Begünstigung nach § 5 der Hundeabgabeverordnung oder die Anerkennung einen Befreiungsanspruches nach § 4 des Hundeabgabegesetzes anstrebt, ist ein Antrag in der Gemeinde zu stellen.


    Antrag auf Befreiung(0.3 MB)

    Antrag auf Ermäßigung (0.3 MB)


  • .DOCXVeranstaltungsmeldung (105 KB) - .DOCX
    Hinweis
    Hinweis

    Veranstaltungen die im eigenen Gemeindegebiet liegen, sind im Gemeindeamt rechtzeitig anzumelden.

    Bei einer nicht ordnungsgemäßem Meldung kann die Veranstaltung untersagt werden und ist mit Strafen zu rechnen.


    Unterscheidungen bei der Veranstaltungsmeldung:


    Meldepflichtige Veranstaltungen sind

    • Kleinveranstaltungen (unter 300 Teilnehmer) bei dem keine Gefährdung der Teilnehmer und unbeteiligten Personen zu erwarten ist und die Veranstaltungszeit zwischen 8 und 23 Uhr ist,
    • oder in Gastgewerbebetrieben welche nicht vom Betriebsinhaber selbst abgehalten werden,
    • Veranstaltungen in bewilligten Veranstaltungsstätten,
    • müssen spätestens 2 Wochen vor Beginn angemeldet werden.



    Anzeigepflichtige Veranstaltungen sind

    • bei 300-1000 Teilnehmer außerhalb einer genehmigten Veranstaltungsstätte, 
    • oder die länger als 23 Uhr dauern
    • müssen mindestens 6 Wochen vor Beginn schriftlich angemeldet werden. 

    Die Gemeinde kann mit Bescheid Auflagen zur Durchführung der Veranstaltung auf Kosten des Veranstalters vorschreiben


    Bewilligungspflichtige Veranstaltungen sind

    • Veranstaltungen bei der über 1000 Teilnehmer zu erwarten sind
    • müssen 3 Monate vor Beginn bei der Bezirkshauptmannschaft Weiz angemeldet werden.



    Für Märkte oder Straßensperren (Gemeindestraßen) muss beim Bürgermeister eine Ausnahmegenehmigung eingeholt werden. 

    Landesstraßen-Sperren sind bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu beantragen.


    Hüpfburgen: Werden bei einer Veranstaltung Hüpfburgen oder sonstige Veranstaltungseinrichtungen aufgestellt, muss eine eigene Meldung "Mobiler Veranstaltungsbetrieb" erfolgen. Es dürfen nur Veranstaltungseinrichtungen aufgestellt werden, welche im Steiermärkischen Veranstaltungsregister eingetragen sind.



    Meldung Kleinveranstaltung herunterladen (0.1 MB)

    Anzeige Veranstaltung herunterladen (0.12 MB)

    Antrag Großveranstaltung herunterladen (0.12 MB)

    Mobiler Veranstaltungsbetrieb Meldung herunterladen (0.1 MB)