Formulare

  • .PDFBAU - Ansuchen Landschaftsschutzbehörde (129 KB) - .PDF
  • .PDFBAU - Baubewilligungspflichtige Vorhaben (163 KB) - .PDF
    Hinweis
    Hinweis

    § 19 nach steiermärkischem Baugesetz


    Baubewilligungspflichtige Vorhaben

    Sind zum Beispiel:


    1.Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen

    2.Nutzungsänderungen, 

    3.die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Krafträder, Garagen und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;

    4.Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von mehr als 400 kW Nennwärmeleistung 

    5.Photovoltaikanlagen mit einer installierten elektrischen Engpassleistung von mehr als 500 kWp und solarthermische Anlagen mit einer Brutto-Fläche von insgesamt mehr als 3 000 m²

    6.Lagerung von Treib- und Kraftstoffen sowie sonstigen brennbaren Flüssigkeiten mit einer Lagermenge über 60 l sowie die Lagerung von Heizöl mit einer Lagermenge über 300 l

    7.die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem


    Genauere Informationen dazu: RIS - Baugesetz §19

  • .PDFBAU - Baubewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren (156 KB) - .PDF
    Hinweis
    Hinweis

    § 20 nach steiermärkischem Baugesetz


    Baubewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren


    sind zum Beispiel:

    1.Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern;

    2.die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von;

    Abstellflächen oder Garagen, Schutzdächern, Nebengebäuden, Einfriedungen von mehr als 1,5m, Feuerungsanlagen, Photovoltaikanlagen uvm.


    Genauere Informationen dazu: RIS - Baugesetz §20

  • .PDFBAU - Fertigstellung eines Bauvorhabens/Benützungsbewilligung (95 KB) - .PDF
    Hinweis
    Hinweis

    Der Bauherr hat nach Vollendung von genehmigten Bauvorhaben VOR deren Benützung der Baubehörde die Fertigstellung anzuzeigen. 


    Der Fertigstellungsanzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:      


    1. Bauführerbescheinigung: eine Bescheinigung des Bauführers, eines Ziviltechnikers mit einschlägiger Befugnis, eines konzessionierten Baumeisters oder eines Holzbau-Meisters im Rahmen seiner gewerberechtlichen Befugnis über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen;        


    2. Rauchfang-Dichtheitsbescheinigung: bei baulichen Anlagen mit Rauch- und Abgasfängen ein Überprüfungsbefund eines Rauchfangkehrermeisters über die vorschriftsmäßige Ausführung der Rauch- und Abgasfänge von Feuerstätten;        


    3. Elektro-Attest: bei baulichen Anlagen mit elektrischen Anlagen eine Prüfbescheinigung eines befugten Elektrotechnikers über die vorschriftsmäßige Errichtung und Mängelfreiheit der elektrischen Anlagen;       


    4. gegebenenfalls eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers über die ordnungsgemäße Ausführung der Feuerlösch- und Brandmeldeeinrichtungen (ausgenommen Handfeuerlöscher), Brandrauchabsauganlagen, mechanische Lüftungsanlagen und CO-Anlagen;        


    5. Vermessungsurkunde: bei Neu- und Zubauten von Gebäuden einen von einem befugten Vermesser erstellten Vermessungsplan über die genaue Lage der baulichen Anlage. 


    Vor Erstattung der Fertigstellungsanzeige bzw. vor Erteilung der Benützungsbewilligung in den Fällen des Abs. 4 dürfen bauliche Anlagen NICHT benützt werden.


    Fertigstellung_Merkblatt.pdf herunterladen (0.16 MB)


    Formular für Ansuchen um Benützungsbewilligung, wenn keine Bauführerbescheinigung vorgelegt werden kann:

    Ansuchen_BenBew_Muster.pdf (0.1 MB)

  • .PDFBAU - Meldepflichtiges Vorhaben (144 KB) - .PDF
    Hinweis
    Hinweis

    § 21 nach steiermärkischem Baugesetz


    Meldepflichtige Vorhaben 


    sind zum Beispiel:

    Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von;

    Abstellflächen, Schutzdächern, Nebengebäuden, Pergolen, Gewächshäuser,... von nicht mehr als 40m² Gesamtfläche

    Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,5m,  Stützmauern von mehr als 0,5 m Ansichtshöhe, Feuerungsanlagen bis 8 kW, Austausch von Feuerungsanlagen, Photovoltaikanlagen uvm.


    Genauere Informationen dazu: RIS - Baugesetz §21

  • .PDFBauförderung der Gemeinde - Bauabgabe (371 KB) - .PDF
    Hinweis
    Hinweis

    Wenn ein Neu- oder Zubau eines Wohnhauses ausschließlich mit erneuerbaren Energieträgern (Scheitholz, Hackschnitzel, Pellets, Nahwärme, Solarenergie, Wärmepumpe mit Ökostrom) beheizt wird, kann die Gemeinde einmalig eine Erstattung von 25 % der vorgeschriebenen und bezahlten Bauabgabe gewähren.



    Antragstellung erfolgt mit diesem Formular und den entsprechenden Nachweisen im Gemeindeamt oder unter gde@st-kathrein-offenegg.gv.at

    Die Fördervoraussetzungen müssen eingehalten werden.

  • .DOCXPrivatwege - Förderung (128 KB) - .DOCX
  • HTMLSanierungscheck für Private
    Hinweis
    Hinweis

    Aufgrund des großen Erfolges in den Vorjahren wird die Förderungsaktion Sanierungsscheck für Private vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) nun für zwei Jahre weitergeführt. Damit werden thermische Gebäudesanierungen unterstützt und ein weiterer wesentlicher Schritt zur Klimaneutralität 2040 Österreichs gesetzt.

    Die Antragstellung ist ab 09.02.2021 ausschließlich über die Online-Plattform der KPC möglich: Sanierungsscheck für Private 2021/2022

    Anträge können in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Budgetmittel bis längstens 31.12.2022 gestellt werden. Informationen zum Förderungsbudget finden Sie hier. (Hinweis zum gesetzlichen Zusagerahmen im Umweltförderungsgesetz: Für Förderungen in diesem Bereich stehen Mittel bis 2025 bereit.) Nach erfolgter Registrierung muss der Antrag innerhalb von 6 Monaten gestellt werden.

    Gefördert werden Leistungen, die ab 01.01.2021 erbracht wurden.

  • .PDFStrom-Speicher Förderung (303 KB) - .PDF
  • .PDFWasserleitungsanschluss (152 KB) - .PDF