Formulare

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  • .PDFHundeabgabe - Anmeldung eines Hundes (294 KB) - .PDF
    Hinweis
    Hinweis

    An- ­und Abmeldepflicht


    1. Eine Person, die einen über 3 Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen 4 Wochen zu melden. 
    2. Die Meldung hat zu enthalten: 
    3. Name, Hauptwohnsitz und Geburtsdatum der Halterin/des Halters, Rasse, Geschlecht, Geburtsdatum (zumindest Geburtsjahr) des Hundes, Kennzeichnungsnummer gem. § 24a Tierschutzgesetz (Microchipnummer)
    4. Der Meldung sind anzuschließen: 
    5. die Registernummer des Stammdatensatzes gem. § 24a Abs. 5 Tierschutzgesetz, ­
    6. der für das Halten des Tieres notwendige Hundekundenachweis (sofern nach § 3b Abs. 8 des Stmk. Landes-Sicherheitsgesetzes erforderlich), 
    7. der Nachweis einer Haftpflichtversicherung gem. § 3b Abs. 7 Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz
    8.  
    9. Die Hundehalterin/der Hundehalter hat die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe einer allfälligen neuen Hundehalterin/eines allfälligen neuen Hundehalters innerhalb von 4 Wochen der Gemeinde zu melden. Diese Meldepflicht gilt auch, wenn die Hundehalterin/der Hundehalter den Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt. 


    Anmeldeformular herunterladen (0.29 MB)


    Abgabensätze, Abgabenbegünstigungen, Abgabenbefreiung


    Die Abgabe wird für das Kalenderjahr erhoben und beträgt jährlich € 60,- je Hund.


    Für Hunde, die ständig zur Bewachung (§ 4) von 

    -land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben

    -Gebäuden, die vom nächstbewohnten Gebäude mehr als 50 Meter entfernt liegen

    -Heimgärten

    erforderlich sind, sowie für

    -Jagdhunde und

    -für Hunde, die nach ihrer Art und Ausbildung von ihrem Besitzer zur Ausübung seines Berufs oder Erwerbs benötigt werden,

    beträgt die Abgabe jährlich 50 % der in § 3 geregelten Abgabe. 


    Wer die Anerkennung eines Hundes  als Wach-, Jagd-, oder Berufshund oder einer Begünstigung nach § 5 der Hundeabgabeverordnung oder die Anerkennung einen Befreiungsanspruches nach § 4 des Hundeabgabegesetzes anstrebt, ist ein Antrag in der Gemeinde zu stellen.


    Antrag auf Befreiung(0.3 MB)

    Antrag auf Ermäßigung (0.3 MB)